Inhaltsübersicht EnFG

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§  1Zweck des Gesetzes

§  2Begriffsbestimmungen

§  3Sorgfaltsmaßstab

Teil 2

Ermittlung der Finanzierungsbedarfe

§  4Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe

§  5Beweislast

Teil 3

Ausgleich durch Zahlungen des Bundes

§  6Ausgleichsanspruch

§  7Abschlagszahlungen

§  8Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen

§  9Öffentlich-rechtliche Verträge

Teil 4

Ausgleich durch Erhebung von

Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus

Abschnitt 1

Ermittlung und Erhebung

von Umlagen, Ausgleichsmechanismus

§ 10Ermittlung von Umlagen

§ 11Veröffentlichung von Umlagen

§ 12Erhebung von Umlagen

§ 13Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern

§ 14Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern

§ 15Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern

§ 16Abschlagszahlungen

§ 17Forderungseinwände und Aufrechnung

§ 18Rückforderung, Verzugszinsen

§ 19Jahresendabrechnung

§ 20Nachträgliche Korrekturen

Abschnitt 2

Erhebung von Umlagen in Sonderfällen

§ 21Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie

§ 22Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen

§ 23Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen

§ 24(weggefallen)

Abschnitt 3

Herstellung von Grünem Wasserstoff

§ 25Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff

§ 26Anforderungen an Grünen Wasserstoff

§ 27(weggefallen)

Abschnitt 4

Besondere Ausgleichsregelung

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 28Zweck des Abschnitts

§ 29Antrag

Unterabschnitt 2

Stromkostenintensive Unternehmen

§ 30Voraussetzungen der Begrenzung

§ 31Umfang der Begrenzung

§ 32Nachweisführung

§ 33Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres

§ 34Selbständige Teile eines Unternehmens

§ 35Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, Branchenzuordnung

Unterabschnitt 3

Herstellung von Wasserstoff

§ 36Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen

Unterabschnitt 4

Verkehr

§ 37Schienenbahnen

§ 38Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr

§ 39Landstromanlagen

Unterabschnitt 5

Verfahren

§ 40Antragstellung und Entscheidungswirkung

§ 41Übertragung von Begrenzungsbescheiden

§ 42Rücknahme der Entscheidung

§ 43Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich

§ 44Evaluierung, Weitergabe von Daten

Abschnitt 5

Abgrenzung, Messung

und Schätzung von Strommengen

§ 45Geringfügige Stromverbräuche Dritter

§ 46Messung und Schätzung

Teil 5

Kontoführungs-, Mitteilungs-

und Veröffentlichungspflichten

Abschnitt 1

Kontoführung und

gesonderte Buchführung

§ 47Kontoführung und gesonderte Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber

§ 48Kontoführung und gesonderte Buchführung der Verteilernetzbetreiber

Abschnitt 2

Mitteilungs- und

Veröffentlichungspflichten

§ 49Grundsatz

§ 50Verteilernetzbetreiber

§ 51Übertragungsnetzbetreiber

§ 52Netznutzer

§ 53Verstoß gegen Mitteilungspflichten

§ 54Elektronische Übermittlung

§ 55Testierung

§ 56Beihilfetransparenzpflichten

§ 57Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

§ 58Behörden der Zollverwaltung

§ 59Information der Bundesnetzagentur

§ 60Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs

§ 61Schätzungsbefugnis

Teil 6

Rechtsschutz und behördliches Verfahren

§ 62Aufsicht durch die Bundesnetzagentur

§ 62aBenachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

§ 63Bußgeldvorschriften

Teil 7

Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

§ 64Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs

§ 65Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung

§ 66Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 67Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung

Anlage 1Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs

Anlage 2Stromkosten- oder handelsintensive Branchen

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.