§ 65 EnFG — Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Branchen in die Anlage 2 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, sobald und soweit dies für die Angleichung an Beschlüsse der Europäischen Kommission erforderlich ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.