§ 17 EnFG — Forderungseinwände und Aufrechnung
Einwände gegen Forderungen nach diesem Teil berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung unbeschadet des § 18 Absatz 1 nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Eine Aufrechnung gegen Forderungen nach diesem Teil ist nur zwischen Netzbetreibern zulässig.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.