§ 14 EnFG — Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern

Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber in Höhe von deren Einnahmen aus:

1.

der Summe der nach diesem Teil zu vereinnahmenden Umlagen auf Basis der tatsächlichen Netzentnahmen einschließlich etwaiger Verzugszinsen,

2.

etwaigen Erlösen oder vermiedenen Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

3.

Zahlungen nach § 52 und § 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

4.

den sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.Als vereinnahmte Umlagen und sonstige Einnahmen im Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen auf Zahlung von Umlagen, die durch Aufrechnung erloschen sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.