Anlage 5 ElmV — (zu § 4 Absatz 2)Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 315, S. 2)
2-Methyloxolan
CAS-Nummer96-47-9
Gehaltmindestens 99,9 % in der Trockenmasse
Reinheit
FuranHöchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse)
2-MethylfuranHöchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse)
EthanolHöchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.