Anlage 5 ElmV — (zu § 4 Absatz 2)Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 315, S. 2)

2-Methyloxolan

CAS-Nummer96-47-9

Gehaltmindestens 99,9 % in der Trockenmasse

Reinheit

FuranHöchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse)

2-MethylfuranHöchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse)

EthanolHöchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.