Anlage 4 ElmV — (zu § 4 Absatz 1)Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 372

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Stoffhöchstzulässiger Gehalt

im Extraktionslösungsmittel

Arsen

Blei1 mg/kg

1 mg/kg

Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.