Anlage 4 ElmV — (zu § 4 Absatz 1)Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 372
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Stoffhöchstzulässiger Gehalt
im Extraktionslösungsmittel
Arsen
Blei1 mg/kg
1 mg/kg
Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.