Anlage 3 ElmV — (zu § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3)Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 371;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Für den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten Stoffe verwendet werden.
StoffRestgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstens
Diethylether2 mg/kg
Hexan1 mg/kg
2-Methyloxolan1 mg/kg
Methylacetat1 mg/kg
Butan-1-ol1 mg/kg
Butan-2-ol1 mg/kg
Ethylmethylketon11 mg/kg
Dichlormethan0,02 mg/kg
1,1,1,2-Tetrafluorethan0,02 mg/kg
Methanol1,5 mg/kg
n-Propanol1 mg/kg
Propan-2-ol1 mg/kg
Cyclohexan1 mg/kg
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.