Anlage 3 ElmV — (zu § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3)Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 371;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Für den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten Stoffe verwendet werden.

StoffRestgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstens

Diethylether2 mg/kg

Hexan1 mg/kg

2-Methyloxolan1 mg/kg

Methylacetat1 mg/kg

Butan-1-ol1 mg/kg

Butan-2-ol1 mg/kg

Ethylmethylketon11 mg/kg

Dichlormethan0,02 mg/kg

1,1,1,2-Tetrafluorethan0,02 mg/kg

Methanol1,5 mg/kg

n-Propanol1 mg/kg

Propan-2-ol1 mg/kg

Cyclohexan1 mg/kg

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.