Anlage 1 ElmV — (zu § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c)Allgemein verwendbare Extraktionslösungsmittel

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 369)

Propan

Butan

Ethylacetat

Kohlendioxid

Aceton; darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden

Distickstoffmonoxid

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.