§ 9 EComFPrV — Bestandteile der Prüfung

Die Prüfung besteht aus

1.

einem schriftlichen Prüfungsteil nach § 10 und

2.

einem mündlichen Prüfungsteil nach § 11.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.