§ 17 EComFPrV — Ausbildereignung
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Prüfungsteil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.