§ 4 EComFPrV — Handlungsbereiche

Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

1.

Entwickeln von Strategien für den E-Commerce nach § 5,

2.

Gestalten von Prozessen im E-Commerce nach § 6,

3.

Analysieren und Weiterentwickeln von Prozessen im E-Commerce nach § 7 sowie

4.

Sicherstellen der Kommunikation und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sowie Führen von internen und externen Partnern nach § 8.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.