Anlage 8 EBO — (zu § 22)
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 24 - 25)
Maße in Millimetern
Bezugslinie G 2
für Fahrzeuge, die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr
eingesetzt werden
Bild 1
* Zulässige Höhe für Fahrzeugteile, aus denen Dampf ausströmen kannUnterer Teil der Bezugslinie
Siehe Bilder 2 und 3
Bild 2
Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge
Bild 3
Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge, die nicht über Gleise fahren dürfen, deren Einrichtungen nach der Grenzlinie für feste Anlagen gemäß Anlage 1 Bild 2 Buchstabe b bemessen sind (Ablaufberge, Rangiereinrichtungen).
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.