Anlage 8 EBO — (zu § 22)

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 24 - 25)

Maße in Millimetern

Bezugslinie G 2

für Fahrzeuge, die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr

eingesetzt werden

Bild 1

* Zulässige Höhe für Fahrzeugteile, aus denen Dampf ausströmen kannUnterer Teil der Bezugslinie

Siehe Bilder 2 und 3

Bild 2

Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge

Bild 3

Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge, die nicht über Gleise fahren dürfen, deren Einrichtungen nach der Grenzlinie für feste Anlagen gemäß Anlage 1 Bild 2 Buchstabe b bemessen sind (Ablaufberge, Rangiereinrichtungen).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.