Anlage 2 EBO — (zu § 9) Ermittlung der Grenzlinie

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 6 - 9)

1 Die halben Breitenmaße der Grenzlinie für feste Anlagen sind durch Addition folgender horizontal wirkender Einflußgrößen zu berechnen:

1.1 Halbes Breitenmaß der Bezugslinie G 2; Vergrößerungen der Bezugslinie für Fahrzeuge gemäß § 22 Abs. 2 sind zu berücksichtigen.

1.2 Überschreitungen der Bezugslinie, die sich aus der Verschiebung infolge der Stellung eines Fahrzeugs im Gleisbogen und unter Berücksichtigung der Spurweite des Gleises ergibt (Ausladung).

1.3 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung, die sich beim Stand eines Fahrzeugs in einem Gleis mit Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit Überhöhungsfehlbetrag ergibt, wobei nur der Wert in Ansatz gebracht wird, der den bereits in der Bezugslinie enthaltenen Anteil von 50 mm übersteigt.

1.4 Zufallsbedingte Verschiebungen aus

a)

Gleislageunregelmäßigkeiten,

b)

Schwingungen infolge der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Gleis und

c)

dem Einfluß der Unsymmetrie bis zu 1 Grad, die sich aus den Bau- und Einstellungstoleranzen der Fahrzeuge und einer ungleichmäßigen Lastverteilung ergibt.

Hierbei darf die geringe Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Auftretens aller ungünstigen Einflüsse berücksichtigt werden.

2 Die Verschiebungen nach 1.2 bis 1.4 dürfen bei Geschwindigkeiten bis 160 km/h auch nach den folgenden Tabellen ermittelt werden:

2.1 Ausladung (zu 1.2)

2.1.1. bei Radien von 250 m und mehr

Radius

mAusladung

mm

SpurweiteSpurweite

≤ 1445 mm≤ 1470 mm

2502033

3001830

4001427

5001325

6001124

8001022

1000921

2000720

3000619

ₒₒ518

2.1.2 bei Radien unter 250 m

Radius

mAusladung

mm

BogeninnenseiteBogenaußenseite

2255560

2008595

19095110

180110130

170130145

150165195

120365395

100560600

Für Höhen bis 400 mm über SO dürfen die Tabellenwerte um 5 mm verringert werden.

Zu 2.1.1 und 2.1.2:

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

2.2 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung (zu 1.3)

Höhe der

BezugslinieVerschiebung

bei Überhöhung oder Überhöhungsfehlbetrag

mm

5075100130150160

mmmm

46800285690112123

383502345728998

353002141658189

1170059151820

≤ 400000000

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

2.3 Zufallsbedingte Verschiebung (zu 1.4)

Verschiebung

Höhe der

Bezugsliniebei nicht festgelegtem

Gleisbei festgelegtem

Gleisbei festgelegtem Gleis

und einem Überhöhungs-

oder Querhöhenfehler

≤ 5 mm

ababab

mmmm

468011014010613778116

383591114851106293

353084104781005784

1170374021251419

≤ 40030316623

a: Auf der Bogeninnenseite

b: Auf der Bogenaußenseite und im geraden Gleis

3 Die Höhenmaße der Grenzlinie sind — ausgenommen im Bereich ≤ 125 mm — aus den Höhenmaßen der Bezugslinie G 2 zu berechnen und

3.1 im Bereich ≥ 3530 mm zu vergrößern um

a)

den Einfluß des Wechsels der Längsneigung und

b)

die Hebungsreserve für die Unterhaltung des Gleises,

3.2 im Bereich ≤ 1170 mm zu vermindern um

a)

den Einfluß des Wechsels der Längsneigung und

b)

die Abnutzung der Schienen und das Absinken des Gleises im Betrieb.

Zu 3.1 und 3.2:

Der Einfluß des Wechsels der Längsneigung wird wie folgt berechnet:

50 000

ra    [mm]

ra = Ausrundungsradius in m

4 Für die Höhenmaße der Grenzlinie im Bereich ≤ 125 mm gilt Anlage 1 Bild 2.

5 Bei Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h sind aerodynamische Einflüsse zu berücksichtigen.

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