Anlage 7 EBO — (zu § 22)
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 22 - 23)
Maße in Millimetern
Bezugslinie G 1
für Fahrzeuge, die auch im grenzüberschreitenden Verkehr
eingesetzt werden
Bild 1
Unterer Teil der Bezugslinie
siehe Bilder 2 und 3
Bild 2
Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge
(ausgenommen besetzte Personenwagen)
Bild 3
Bezugslinie für die unteren Teile besetzter Personenwagen
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.