Anlage 7 EBO — (zu § 22)

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 22 - 23)

Maße in Millimetern

Bezugslinie G 1

für Fahrzeuge, die auch im grenzüberschreitenden Verkehr

eingesetzt werden

Bild 1

Unterer Teil der Bezugslinie

siehe Bilder 2 und 3

Bild 2

Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge

(ausgenommen besetzte Personenwagen)

Bild 3

Bezugslinie für die unteren Teile besetzter Personenwagen

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.