§ 46 EBO

(1) Der Betrieb eines Triebfahrzeugs gemäß § 18 Absatz 4 mittels vollautomatisierter Fahrfunktion auf einer hierfür ausgerüsteten Strecke ist zulässig, wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird und ein Betrieb mit mindestens gleicher Sicherheit gemäß § 2 Absatz 2 gewährleistet ist.

(2) Vollautomatisierte Fahrfunktionen übernehmen die Fahraufgaben vollständig innerhalb des festgelegten Betriebsbereiches.

(3) Für den Einsatz vollautomatisierter Fahrfunktionen ist im Rahmen der Abnahme nach § 32 nachzuweisen, dass die Auswirkungen technischer Störungen oder Fehlhandlungen beherrscht werden und die sichere Betriebsführung jederzeit gewährleistet bleibt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.