§ 7 EBewMG — Anwendbarkeit anderer Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften

Soweit die Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und die nachfolgenden Bestimmungen des dritten Teils dieses Gesetzes keine besonderen Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften vorsehen, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, der Strafprozessordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.