§ 17 EBewMG — Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 10 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Zweiten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.