§ 1 EBewMG — Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023. Der Begriff „Adressat“ wird im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 verwendet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.