§ 16 EBewMG — Gerichtliche Entscheidung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs nach Artikel 17 Absatz 5 oder Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.