§ 14 DirektZahlDurchfG — Ausschluss gleichwertiger Methoden
Ein Betriebsinhaber kann gleichwertige Methoden nach Maßgabe des Artikels 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht anwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.