§ 27 DirektZahlDurchfG — Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
In Rechtsverordnungen auf Grund der in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften oder auf Grund dieses Gesetzes kann als für die Durchführung zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestimmt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.