§ 5 DGBankSa

Die Organe der Aktiengesellschaft sind:

a)

Der Vorstand,

b)

der Aufsichtsrat,

c)

die Hauptversammlung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.