§ 11 DGBankSa
1.
Unter Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitgliedes wählt der Aufsichtsrat in der 1. Sitzung nach seiner Wahl für seine Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter.
2.
Scheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder einer seiner Stellvertreter während der Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
3.
Willenserklärungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sind im Namen des Aufsichtsrates von dessen Vorsitzendem abzugeben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.