§ 23 DGBankSa

1.

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er ein anderes Aufsichtsratsmitglied, das diese Aufgabe wahrnimmt. Ist der Vorsitzende verhindert und hat er niemanden zu seinem Vertreter bestimmt, eröffnet der an Jahren älteste Teilnehmer die Hauptversammlung und läßt einen Leiter der Versammlung durch diese wählen.

2.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung erledigt werden, sowie die Art und Form der Abstimmung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.