§ 10 DGBankSa
1.
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.
2.
Für den Aufsichtsrat gelten im übrigen die Befugnisse nach dem Mitbestimmungsgesetz.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.