§ 16 DesignV — Weitere Eintragungen in das Designregister

Neben den Eintragungen nach § 15 sind gegebenenfalls folgende Angaben in das Designregister aufzunehmen:

1.

dass der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt wurde (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes),

2.

bei nachgeholter Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) der Tag der Bekanntmachung sowie der Hinweis auf die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes,

3.

Änderungen der in § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 2 Nummer 3 und 4 aufgeführten Angaben,

4.

dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde (§ 23 Absatz 3 Satz 3 des Designgesetzes) sowie das Ergebnis dieses Verfahrens,

5.

dass eine Sammeleintragung geteilt wurde (§ 18),

6.

dass ein gerichtliches Verfahren gemäß § 9 Absatz 1 des Designgesetzes eingeleitet wurde sowie die weiteren Angaben nach § 9 Absatz 4 des Designgesetzes,

7.

dass ein Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit gestellt wurde (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) sowie das Ergebnis des Nichtigkeitsverfahrens,

8.

der Tag der Erhebung der Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit sowie das Ergebnis des Verfahrens (§ 52b Absatz 4 des Designgesetzes) und

9.

der Tag und der Grund der Löschung des eingetragenen Designs (§ 36 Absatz 1 des Designgesetzes).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.