Anlage 2 BPolLV — (zu § 12 Absatz 1)Bildungsvoraussetzungen für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 667 – 669)
LaufbahnBesondere FachverwendungBildungsvoraussetzungen
1Mittlerer PolizeivollzugsdienstRettungsassistentin oder Rettungsassistent,
Notfallsanitäterin oder
Notfallsanitäter–Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder ‑pfleger oder
–Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ nach dem Rettungsassistentengesetz in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung oder
–Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ nach dem Notfallsanitätergesetz
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
2Physiotherapeutin oder PhysiotherapeutAbschluss als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
3Technische Verwendung im Fachdienst für Informations-
und Kommunikationstechnik–Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations- und Kommunikationstechnik oder
–Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Informations- und Kommunikationstechnik oder
–Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Informations- und Kommunikationstechnik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
4Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik–Meister- oder Industriemeisterprüfung in einem metallverarbeitenden Beruf oder
–Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektroberuf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
5Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst–Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in der Kriminaltechnik oder
–Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder
–Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Kriminaltechnik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
6Nautisches Funktions-
personalSeemännische oder nautische Qualifikation
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
7Gehobener PolizeivollzugsdienstPilotin oder PilotLizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Verkehrspilotin oder Verkehrspilot nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union über die Lizenzierung von Pilotinnen und Piloten an Bord von Hubschraubern
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
8Flugtechnikerin oder
FlugtechnikerLizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an Bord von Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
9Prüferin oder Prüfer von LuftfahrtgerätLizenz als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
10Freigabeberechtigtes
Personal der Kategorie B oder höherwertigLizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
11Fachpersonal für die
zerstörungsfreie Werkstoffprüfung der Qualifikationsstufe 2Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Union
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
12Nautisches Funktions- oder LehrpersonalHochschulabschluss im seemännischen oder nautischen Bereich
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
13Kommandantin oder Kommandant eines Einsatzschiffs der Bundespolizei,
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten eines Einsatzschiffs der BundespolizeiDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
14Technische Verwendung im Fachdienst für Informations-
und KommunikationstechnikDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
15Technische Verwendung im Fachdienst für PolizeitechnikDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
16Technische Verwendung im kriminaltechnischen DienstDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
17Führungs-, Funktions-
oder Lehrpersonal im
polizeiärztlichen DienstDiplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang im Bereich der Gesundheitswissenschaften oder der Medizinpädagogik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
18Sportwissenschaftlerin oder Sportwissenschaftler,
Diplomsportlehrerin oder DiplomsportlehrerDiplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang der Sport- oder Erziehungswissenschaften
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
19Höherer PolizeivollzugsdienstTechnische Verwendung im Fachdienst für Informations-
und KommunikationstechnikHochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich
20Technische Verwendung im Fachdienst für PolizeitechnikHochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich
21Technische Verwendung im kriminaltechnischen DienstHochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich
22Ärztin oder ArztMedizinstudium und abgeschlossene Facharztausbildung
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.