§ 87 BLG
Das Gesetz über Sachleistungen für Reichsaufgaben (Reichsleistungsgesetz) vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1645) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften werden, soweit sie Bundesrecht geworden sind, aufgehoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.