§ 74 BLG
Leistungspflichtig ist, wer die tatsächliche Gewalt über die angeforderte Sache ausübt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.