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Startseite › Gesetze › BLG › § 74
BLG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 50
  2. § 51
  3. § 52
  4. § 53
  5. § 54
  6. § 55
  7. § 56
  8. § 57
  9. § 58
  10. § 59
  11. § 60
  12. § 61
  13. § 62
  14. § 63
  15. § 64
  16. § 65
  17. Dritter Teil · Manöver und andere Übungen
  18. § 66
  19. § 67
  20. § 68
  21. § 69
  22. § 70
  23. § 71
  24. § 72
  25. § 73
  26. § 74
  27. § 75
  28. § 76
  29. § 77
  30. § 78
  31. § 79
  32. § 80
  33. § 81
  34. § 82
  35. § 83
  36. Vierter Teil · Bußgeld- und Strafbestimmungen
  37. § 84
  38. § 85
  39. § 86
  40. Fünfter Teil · Übergangs- und Schlußvorschriften
  41. § 87
  42. § 88
  43. § 89
  44. § 90
  45. § 91
  46. § 92
  47. § 93
  48. § 94
  49. § 95
  50. § 96
  51. § 97
Bundesleistungsgesetz

§ 74 BLG

Leistungspflichtig ist, wer die tatsächliche Gewalt über die angeforderte Sache ausübt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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§ 73
Inhaltsverzeichnis
BLG
Nächste Vorschrift →
§ 75

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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