§ 97 BLG
Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) berührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.