§ 3.02 BinSchUO2018Anh IV — Sicherheitsabstand
Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann,
a)
wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,
b)
wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 mverringert werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.