§ 3.02 BinSchUO2018Anh IV — Sicherheitsabstand

Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann,

a)

wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,

b)

wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 mverringert werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.