§ 1.03 BinSchUO2018Anh IV — Geschwindigkeit

 

1.

Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.

2.

Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 5 km/h erreicht werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.