§ 3.05 BinSchUO2018Anh II — Prüfung

Seilanlagen und Kettenanlagen sind

1.

vor der ersten Inbetriebnahme,

2.

vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und

3.

bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 3.07von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht. Über die Prüfung ist ein vom Sachverständigen unterzeichnetes Abnahmeprotokoll nach Muster 5 des Anhangs V auszustellen, aus dem das Datum der Prüfung und die Gültigkeitsdauer ersichtlich sind. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.