§ 5.08 BinSchUO2018Anh II — Ausrüstung

1.

Ausrüstungsgegenstände nach Artikel 13.02 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis ee ES-TRIN (Behälter) und nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN (Landsteg) braucht eine Barkasse nicht an Bord zu haben.

2.

Als Einrichtung zur Brandbekämpfung müssen insgesamt zwei tragbare Feuerlöscher, die den Anforderungen des Artikels 13.03 Nummer 2 ES-TRIN genügen, im Steuerstand und an einer anderen leicht zugänglichen Stelle vorhanden sein.

3.

Als Sicherheitseinrichtung und -ausrüstung muss sich ein Defibrillator nach den Anforderungen des Artikels 19.08 Nummer 10 ES-TRIN an einer leicht zugänglichen Stelle an Bord befinden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.