§ 5.07 BinSchUO2018Anh II — Anker

1.

Barkassen müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein.

2.

Bei der Berechnung der Ankermasse nach Artikel 13.01 Nummer 2 ES-TRIN ist die Erfahrungszahl mit k = 7 einzusetzen. Die Ankermasse darf 25 kg nicht unterschreiten.

3.

Die Ankerkette muss mindestens 45 m lang sein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.