§ 5.07 BinSchUO2018Anh II — Anker
1.
Barkassen müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein.
2.
Bei der Berechnung der Ankermasse nach Artikel 13.01 Nummer 2 ES-TRIN ist die Erfahrungszahl mit k = 7 einzusetzen. Die Ankermasse darf 25 kg nicht unterschreiten.
3.
Die Ankerkette muss mindestens 45 m lang sein.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.