§ 82 BinSchPersV — Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses

(1) Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab.

(2) Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4 und § 81 Absatz 3 entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.