§ 89 BinSchPersV — Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren
(1) Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren sind für den Einsatz in praktischen Prüfungen zuzulassen, wenn sie die Anforderungen der Anlage 30 erfüllen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung eines Simulators auszusetzen oder zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen der Anlage 30 nicht mehr erfüllt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.