§ 90 BinSchPersV — Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Fahr- oder Radarsimulators ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Das Verfahren der Zulassung bestimmt sich nach der Anlage 31.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.