§ 61 BinSchPersV — Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses

Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 erfüllt und ihre Identität nachweist. Hierzu wird das Befähigungszeugnis an der dafür vorgesehenen Stelle in das Schifferdienstbuch eingetragen. Der Antrag ist mündlich, schriftlich oder elektronisch bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu stellen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.