§ 54 BinSchPersV — Lehrgänge für Maschinenkundige
Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das Bundesministerium für Verkehr zu. Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu bestimmen sich nach Anlage 22.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.