Anlage 5 39. BImSchV — (zu den §§ 14 und 15)Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1084 - 1085)

A.

Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

1.

Diffuse Quellen

Bevölkerung des

Ballungsraums

oder Gebiets

(in Tausend)Falls der maximale Wert

die obere Beurteilungsschwelle

überschreitetFalls der maximale Wert

zwischen der oberen und der

unteren Beurteilungsschwelle liegt

Schadstoffe

außer PMPM (Summe aus PM10 und PM2,5)Schadstoffe

außer PMPM2) (Summe aus PM10 und PM2,5)

    0 –   249 1 2 1 1

  250 –   499 2 3 1 2

  500 –   749 2 3 1 2

  750 –   999 3 4 1 2

1 000 – 1 499 4 6 2 3

1 500 – 1 999 5 7 2 3

2 000 – 2 749 6 8 3 4

2 750 – 3 749 710 3 4

3 750 – 4 749 811 3 6

4 750 – 5 999 913 4 6

     ≥ 6 0001015 4 7

2.

Punktquellen

Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen ist die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zu berechnen. Dabei sind zu berücksichtigen:

die Emissionsdichte,

die wahrscheinliche Verteilung der Luftschadstoffe,

die mögliche Exposition der Bevölkerung.

B.

Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die Vorgaben für die Reduzierung der PM2,5-Exposition zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten werden

Für diesen Zweck ist eine Probenahmestelle pro Million Einwohner und Einwohnerinnen für Ballungsräume und weitere städtische Flächen mit mehr als 100 000 Einwohnern und Einwohnerinnen vorzusehen. Diese Probenahmestellen können mit den Probenahmestellen nach Abschnitt A identisch sein. Die Länder betreiben mindestens folgende Anzahl an Probenahmestellen:

LandAnzahl der

Probenahmestellen

Baden-Württemberg2

Bayern3

Berlin3

Brandenburg2

Bremen1

Hamburg2

Hessen3

Mecklenburg-Vorpommern2

Niedersachsen2

Nordrhein-Westfalen9

Rheinland-Pfalz1

Saarland1

Sachsen1

Sachsen-Anhalt2

Schleswig-Holstein1

Thüringen 1.

Die Länder teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die konkreten Standorte der betriebenen Probenahmestellen mit.

C.

Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die kritischen Werte zum Schutz der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen eingehalten werden

Falls der maximale Wert die

obere Beurteilungsschwelle überschreitetFalls der maximale Wert zwischen

der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt

1 Station je 20 000 km21 Station je 40 000 km2

Im Fall von Inselgebieten sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen so berechnet werden, dass die wahrscheinliche Verteilung der Luftschadstoffe und die mögliche Exposition der Vegetation berücksichtigt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.