Anlage 7 39. BImSchV — (zu § 9)Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1088 - 1089)

A.

Kriterien

Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:

ParameterErforderlicher Anteil gültiger Daten

Einstundenmittelwerte75 % (d. h. 45 Minuten)

Achtstundenmittelwerte75 % der Werte (d. h. sechs Stunden)

Höchster Achtstundenmittelwert

pro Tag aus stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerten75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte

(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)

AOT4090 % der Einstundenmittelwerte während des zur Berechnung

des AOT40-Werts festgelegten Zeitraums

Jahresmittelwertjeweils getrennt: 75 % der Einstundenmittelwerte während

des Sommers (April bis September) und 75 % während des Winters (Januar bis März, Oktober bis Dezember)

Anzahl Überschreitungen

und Höchstwerte je Monat90 % der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (27 verfügbare Tageswerte je Monat) und 90 % der Einstundenmittelwerte zwischen

8.00 und 20.00 Uhr MEZ

Anzahl Überschreitungen

und Höchstwerte pro Jahrfünf von sechs Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis September)

B.

Zielwerte

ZielMittelungszeitraumZielwertZeitpunkt,

zu dem der Zielwert

erreicht werden sollte

Schutz der

menschlichen

Gesundheithöchster Acht-

stundenmittelwert pro Tag120 µg/m3 dürfen an höchstens 25 Tagen

im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über drei Jahre2)1.1.2010

Schutz der

Vegetation

 

 Mai bis JuliAOT40 (berechnet anhand von Einstundenmittelwerten)

18 000µgx  h

m3   , gemittelt über fünf Jahre1.1.2010

C.

Langfristige Ziele

ZielMittelungszeitraumLangfristiges ZielZeitpunkt,

zu dem der Zielwert

erreicht werden sollte

Schutz der

menschlichen

Gesundheithöchster Acht-

stundenmittelwert pro Tag innerhalb

eines Kalenderjahres120 µg/m3nicht festgelegt

Schutz der

Vegetation

 

 Mai bis JuliAOT40 (berechnet anhand von Einstunden-

mittelwerten)

6 000  µg x  h

m3nicht festgelegt

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.