Anlage 11 39. BImSchV — (zu den §§ 21 und 28)Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1094)

A.

Kriterien

Unbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:

ParameterErforderlicher Anteil gültiger Daten

Einstundenwerte75 % (d. h. 45 Minuten)

Achtstundenwerte75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)

Höchster Achtstundenmittelwert

pro Tag75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte

(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)

Vierundzwanzigstundenwerte75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte)

Jahresmittelwert90 % der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der

Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres

B.

Immissionsgrenzwerte

MittelungszeitraumImmissionsgrenzwertToleranzmargeFrist für die

Einhaltung des

Immissions-

grenzwerts

Schwefeldioxid

Stunde350 µg/m3 dürfen nicht öfter als vierundzwanzigmal im Kalenderjahr überschritten werden150 µg/m3 (43 %)

Tag125 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werdenKeine1)

Stickstoffdioxid

Stunde200 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden50 %1. Januar 2010

Kalenderjahr40 µg/m350 %1. Januar 2010

Benzol

Kalenderjahr5 µg/m3100 %1. Januar 2010

Kohlenstoffmonoxid

Höchster Achtstunden-

mittelwert pro Tag10 mg/m360 %1)

Blei

Kalenderjahr0,5 µg/m3100 %1)

PM10

Tag50 µg/m3 dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden50 %1)

Kalenderjahr40 µg/m320 %1)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.