Anlage 2 38. BImSchV — (zu den §§ 11 und 13)Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3900)

Für die Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe gelten folgende Werte:

KraftstoffRohstoffquelle und VerfahrenSpezifische

Treibhausgasemissionen

(in kg CO2-Äquivalent pro GJ)

a)Flüssiggaskraftstoff (LPG)Alle fossilen Quellen73,6

b)Komprimiertes Erdgas (CNG)EU-Mix69,3

c)Verflüssigtes Erdgas (LNG)EU-Mix74,5

d)Komprimierter Wasserstoff in einer BrennstoffzelleErdgas mit Dampfreformierung104,3

e)Komprimierter Wasserstoff in einer BrennstoffzelleKohle234,4

f)Komprimierter Wasserstoff in einer BrennstoffzelleKohle mit Abscheidung und Speicherung von CO2 aus Prozessemissionen52,7

g)Otto-, Diesel- und GasölkraftstoffAltkunststoff aus fossilen Rohstoffen86

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.