Anlage 2 38. BImSchV — (zu den §§ 11 und 13)Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3900)
Für die Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe gelten folgende Werte:
KraftstoffRohstoffquelle und VerfahrenSpezifische
Treibhausgasemissionen
(in kg CO2-Äquivalent pro GJ)
a)Flüssiggaskraftstoff (LPG)Alle fossilen Quellen73,6
b)Komprimiertes Erdgas (CNG)EU-Mix69,3
c)Verflüssigtes Erdgas (LNG)EU-Mix74,5
d)Komprimierter Wasserstoff in einer BrennstoffzelleErdgas mit Dampfreformierung104,3
e)Komprimierter Wasserstoff in einer BrennstoffzelleKohle234,4
f)Komprimierter Wasserstoff in einer BrennstoffzelleKohle mit Abscheidung und Speicherung von CO2 aus Prozessemissionen52,7
g)Otto-, Diesel- und GasölkraftstoffAltkunststoff aus fossilen Rohstoffen86
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.