§ 20 38. BImSchV — Zuständige Stellen

(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für

1.

die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 4 und 5,

2.

die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms,

3.

die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und

4.

die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3.

(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für

1.

eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1,

2.

die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11,

3.

die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12,

4.

die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach § 12a,

5.

die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13,

6.

die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a,

7.

die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b,

8.

die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und

9.

die Übermittlung der Daten nach § 16.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.