§ 16 38. BImSchV — Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse
Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum Ablauf des 1. November
1.
die von Verpflichteten nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten Mengen und Treibhausgasemissionen sowie
2.
die Schätzungen nach § 37c Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.Die Daten nach Satz 1 sind erstmals für das Verpflichtungsjahr 2021 zu übermitteln.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.