§ 16 38. BImSchV — Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse

Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum Ablauf des 1. November

1.

die von Verpflichteten nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten Mengen und Treibhausgasemissionen sowie

2.

die Schätzungen nach § 37c Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.Die Daten nach Satz 1 sind erstmals für das Verpflichtungsjahr 2021 zu übermitteln.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.