§ 25 BfAG
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 19 bis 24 entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.