§ 33 BfAG
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.