§ 17 BfAG

Die Bundesversicherungsanstalt ist "entsprechende Einrichtung" im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) gegenüber der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (Nummer 11 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes). Die oberste Dienstbehörde bestimmt sich nach § 10 Abs. 2.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.