§ 1 BfAG
(1) Als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten wird die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Bundesversicherungsanstalt) errichtet; sie hat ihren Sitz in Berlin.
(2)
(3) Die Bundesversicherungsanstalt führt die Versicherung nach dem Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung vom 28. Mai 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 563) und den zu seiner Ergänzung, Änderung und Durchführung erlassenen Vorschriften durch.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.